Übermittlung darf kosten

Der OGH judiziert, dass Banken für die Übermittlung von Informationen zu einzelnen Zahlungsvorgängen einen angemessenen Kostenersatz verlangen dürfen, wenn der Bankkunde die Übermittlung verlangt. Dieses Entgelt betrifft nur die Übermittlung der genannten Informationen im Umfang des Rahmenvertrages. Informationen müssen auch nicht häufiger als einmal im Monat mitgeteilt werden. Weiters müssen auch keine zusätzlichen, als die gesetzlich geregelten Informationen übermittelt werden (9Ob11/18k).
31. August 2018