Legal Updates
Anwaltskosten in einer Finanzierungsrunde – Wann zahlt die GmbH – und wann nicht?
OGH 2 Ob 12/26t | 19.05.2026
Eine GmbH in der Start-up-Phase beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Neufassung ihres Gesellschaftsvertrags sowie eines Syndikatsvertrags. Hintergrund war eine dringende Finanzierungsrunde: Ein Investor machte seine Beteiligung von der Überarbeitung der bestehenden Verträge abhängig. Die Kosten hierfür trug die GmbH. Als diese die Anwaltshonorarnote nicht vollständig bezahlte, klagte der Rechtsanwalt den offenen Betrag ein. Die GmbH wandte ein, in der Zahlung liege eine verbotene Einlagenrückgewähr – also eine unzulässige Vermögenszuwendung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies dieses Argument zurück. Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt nur vor, wenn die Gesellschaft Vermögen zuwendet, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte die GmbH ein vitales eigenes Interesse am Gelingen der Finanzierungsrunde: Durch die Beteiligung des Investors sollte der GmbH frisches Kapital zufließen und ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Anwaltskosten waren daher betrieblich gerechtfertigt und von der Gesellschaft zu tragen.
Für die Praxis gilt: Kosten einer Finanzierungsrunde – einschließlich Beratungskosten – darf die GmbH dann tragen, wenn das frische Kapital ihr selbst zugutekommt. Anders liegt es, wenn die Gesellschaft lediglich den Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Neugesellschafter finanziert, ohne selbst zu profitieren.
9. September 2026
Rot-Weiß-Rot – Karte plus reicht nicht: Kein Unterhaltsvorschuss ohne Daueraufenthalt
OGH | 10 Ob 63/26a | 30.06.2026
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein serbischer Minderjähriger Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Er besaß den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seine Mutter verfügte hingegen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Vater war zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Der Minderjährige beantragte daher beim Bund Unterhaltsvorschuss. Nach seiner Ansicht erfüllte er bereits die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt – EU“. Dieser war ihm jedoch noch nicht erteilt worden.
Der OGH stellte klar, dass die bloße Erfüllung der Voraussetzungen nicht ausreicht. Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen (Art 11 Daueraufenthalts-Richtlinie). Der Unterhaltsvorschuss gilt dabei als Kernleistung. Die Gleichbehandlung setzt jedoch einen tatsächlich zuerkannten Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter voraus.
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vermittelt lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht. Auch der Aufenthaltstitel der Mutter vermittelt dem Kind keinen eigenen Anspruch. Daher war der Minderjährige nicht anspruchsberechtigt (§ 2 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes statt und wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab.
26. August 2026
Anmeldung zur Sozialversicherung beweist noch keine Beschäftigung
VwGH Ra 2026/09/0018 | 03.06.2026
Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers ist strafbar (§ 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Ob eine Beschäftigung vorliegt, entscheidet der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 2 Abs 4 AuslBG). Die äußere Form des Sachverhalts ist nicht maßgeblich.
Im konkreten Fall wurde ein Geschäftsführer bestraft. Er soll einen türkischen Staatsangehörigen an zwei Tagen im Dezember 2022 unerlaubt beschäftigt haben. Ausschlaggebend für die Strafe war ausschließlich die Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer wandte ein, der Dienstantritt sei tatsächlich aber erst am 02.01.2023 erfolgt. Davor habe der Mann in Wahrheit nur persönliche Behördenwege erledigt. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Straferkenntnis gegen den Geschäftsführer auf (Erkenntnis vom 03.06.2026 zu Ra 2026/09/0018). Die Anmeldung allein beweist noch keine Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht hätte dazu zusätzliche eigene Feststellungen treffen müssen.
Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber sollten den tatsächlichen Dienstantritt dokumentieren – und natürlich erst zur Sozialversicherung anmelden, wenn tatsächlich zu arbeiten begonnen wird.
12. August 2026
Tod des Alleingeschäftsführers: Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Vorsorgepflicht
OGH 8 ObA 40/25b | 24.06.2026
Der unerwartete Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers führte zur vorübergehenden Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Das Gehalt der einzigen Arbeitnehmerin konnte nicht mehr ausgezahlt werden. Die Arbeitnehmerin trat deshalb berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie verlangte unter anderem eine Kündigungsentschädigung. Sie begründete dies damit, dass der Geschäftsführer seinen Todesfall hätte vorsorgen müssen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte eine allgemeine Vorsorgepflicht. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nach dem Gesetz stets einen Geschäftsführer haben. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, solange keine konkreten Gefahrenhinweise bestehen. Für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers sieht das Gesetz die Bestellung eines Notgeschäftsführers vor.
Die Gesellschaft war im konkreten Fall nicht schuldhaft. Nach dem Tod des Geschäftsführers war die Alleingesellschafterin zunächst handlungsunfähig. Deshalb konnte sie keinen neuen Geschäftsführer bestellen. Ein Verlassenschaftskurator war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht eingesetzt. Der Gesellschaft konnte daher keine Verletzung ihrer Bestellungspflicht vorgeworfen werden. Die vorübergehende Führungslosigkeit allein stellt kein gesellschaftsrechtliches Verschulden dar.
29. Juli 2026
Elektronische Zustellung an eine nicht mehr aktuelle E-Mail-Adresse
OGH 2 Ob 16/26f | 19.05.2026
Im konkreten Fall wurden einer Unternehmerin eine Klagebeantwortung sowie ein Versäumungsurteil elektronisch zugestellt. Die Zustellungen erfolgten an eine im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte E-Mail-Adresse. Diese E-Mail-Adresse wurde inzwischen jedoch von einem anderen Unternehmen genutzt. Das Erstgericht hob die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils auf, weil die Zustellungen nicht rechtswirksam gewesen seien.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung. Entscheidend sei, ob der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich abrufen könne bzw. Zugriff auf die E-Mail-Adresse habe. Eine unterlassene Aktualisierung der E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis führe daher nicht automatisch zu einer rechtswirksamen Zustellung.
In der Literatur sowie in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte wird der Entscheidung des OGH jedoch widersprochen. Es bestehe ein erhebliches Missbrauchspotenzial zugunsten des Empfängers. Ungeachtet der Entscheidung des OGH ist daher zu empfehlen, das Teilnehmerverzeichnis stets aktuell zu halten und Änderungen der elektronischen Adresse unverzüglich bekanntzugeben.
15. Juli 2026