Über das sichere Verwahren von Daten

Der Vertrieb von Fondsanteilen in Österreich erfordert, dass gewisse Daten mit gewissen Akteuren geteilt werden: Einer Depotbank, einem steuerlichen Vertreter, vielleicht einer Zahlstelle. Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH hat sich mit Fragen der Sicherheit, Integrität und vertraulichen Behandlung aufgezeichneter Daten befasst. Die Bestimmungen des Investmentfondsrechts, die sich damit beschäftigen (§ 12 Abs 2 InvFG) betreffen von der Verwaltungsgesellschaft aufgezeichneten Daten; die Interessenskonfliktregeln (§ 22 ff InvFG) können hingegen auch für andere Daten gelten. (2015/02/003)
13. März 2016