Rot-Weiß-Rot – Karte plus reicht nicht: Kein Unterhaltsvorschuss ohne Daueraufenthalt
OGH | 10 Ob 63/26a | 30.06.2026
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein serbischer Minderjähriger Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Er besaß den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seine Mutter verfügte hingegen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Vater war zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Der Minderjährige beantragte daher beim Bund Unterhaltsvorschuss. Nach seiner Ansicht erfüllte er bereits die Voraussetzungen für einen „Daueraufenthalt – EU“. Dieser war ihm jedoch noch nicht erteilt worden.
Der OGH stellte klar, dass die bloße Erfüllung der Voraussetzungen nicht ausreicht. Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen (Art 11 Daueraufenthalts-Richtlinie). Der Unterhaltsvorschuss gilt dabei als Kernleistung. Die Gleichbehandlung setzt jedoch einen tatsächlich zuerkannten Status als langfristig Aufenthaltsberechtigter voraus.
Die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vermittelt lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht. Auch der Aufenthaltstitel der Mutter vermittelt dem Kind keinen eigenen Anspruch. Daher war der Minderjährige nicht anspruchsberechtigt (§ 2 Abs 1 Unterhaltsvorschussgesetz). Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Bundes statt und wies den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab.
26. August 2026