Konkursantragsmonopol der FMA

Nach dem Bankwesengesetz kann nur die FMA die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kreditinstitutes beantragen. In einer aktuellen Entscheidung entschied der OGH, dass auch nach der Entziehung der Bankkonzession das Antragsmonopol der FMA gilt. Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin zwar keine werbende Bank mehr, aber sie war als eine Bank in Abwicklung weiterhin berechtigt, Bankgeschäfte zu betreiben. Daher war sie in diesem Zusammenhang weiterhin wie ein Kreditinstitut zu behandeln (OGH vom 19.06.2020 zu GZ 8 Ob 27/20h).
14. August 2020