Kein Zutritt zur Hauptversammlung: OGH zu Aktionärsrechten unter EU-Sanktionen
OGH 6 Ob 60/26f | 22.04.2026
Eine russische Gesellschaft, die von einer sanktionierten Person kontrolliert wurde, wurde von der Hauptversammlung einer Societas Europaea (mit Sitz in Österreich) ausgeschlossen. Die Gesellschaft focht daraufhin die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse gerichtlich an. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies nun die Klage ab.
Grundlage war ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.03.2026 zu C-465/24. Der EuGH hatte entschieden, dass sanktionierte Gesellschafter vollständig von der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt pauschal und ohne Rücksicht auf den Inhalt der einzelnen Beschlüsse. Das Recht, Beschlüsse gerichtlich anzufechten, bleibt hingegen aufrecht.
Für die Praxis bedeutet dies: Vorstände und Geschäftsführer sind gut beraten, die einschlägigen Sanktionslisten vor jeder Gesellschafterversammlung zu prüfen.
17. Juni 2026