Legal Updates
„Jede“ bedeutet „jede“
Das österreichische Investmentfondrecht trachtet nach einer gewissen Kontrolle von persönlichen Geschäften bestimmter so genannter „relevanten Person“. Zu diesem Zweck schreibt es unter anderem vor, dass die Verwaltungsgesellschaft von jedem persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist; andere Geschäfte relevanter Personen sind gänzlich verboten. In einer aktuellen Entscheidung sprach der VwGH aus, dass mit „jedem persönlichen Geschäft“ in der Tat genau das gemeint ist – und dass das Erfüllen zusätzlicher Voraussetzungen nicht erforderlich ist. (2016/02/0004)
5. May 2016
Redlichkeit liegt im Auge des Betrachters
Wie von der MiFID vorgeschrieben, verlangt das österreichische Recht, dass Kunden redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen erhalten. Aber was bedeutet redlich? Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass nicht allgemein gebräuchliche Fachbegriffe des Kapitalmarktrechts unredlich sein können; der Adressatenkreis eines bestimmten Angebots einer Bank hatte Privatanleger beinhaltet und das Angebot verwendete den Begriff „Qualified Investor“. Wenn Fachbegriffe für das Verständnis der Information wesentlich sind, müssen sie erläutert werden, entschied der VwGH. (2014/02/0089)
23. April 2016
Nie zu groß um zu überwachen
Der Vertrieb von Fondsanteilen in Österreich erfordert die Erfüllung von gewissen Vorlagepflichten gegenüber der Finanzmarktaufsicht (FMA) innerhalb bestimmter Fristen; und die Entschuldigungsgründe bei einem Vernachlässigen dieser Pflichten sind stark eingeschränkt. Der Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft erhielt eine Verwaltungsstrafe für das Überschreiten einer Vorlagepflicht um zehn Tage. Er verteidigte sich unter anderem damit, dass eine lückenlose Doppelkontrolle nicht möglich bzw. sinnvoll sei – zumal pro Jahr 18.000 Reports erstellt würden und die Tätigkeiten eher einfacher Natur seien. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Argumentation und verlangte, dass sämtliche technische Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten. (W148 2000397-1)
4. April 2016
Interne Vorschriften haben und sie einhalten sind zwei Paar Schuhe
Die österreichischen Interessenskonfliktregeln gehören zu jenen Bestimmungen, welche auch von ausländischen Kapitalangegesellschaften eingehalten werden müssen, die Fondanteile in Österreich vertreiben. Daher ist eine genaue Beobachtung der österreichischen Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen ratsam. In einer aktuellen Entscheidung unterschied der VwGH zwischen dem Haben von Interessenskonfliktvorschriften und der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften. Beides, sowohl das Fehlen solcher Vorschriften, wie auch das Nichtüberwachen, kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. (2015/02/0025)
18. March 2016
Über das sichere Verwahren von Daten
Der Vertrieb von Fondsanteilen in Österreich erfordert, dass gewisse Daten mit gewissen Akteuren geteilt werden: Einer Depotbank, einem steuerlichen Vertreter, vielleicht einer Zahlstelle. Ein aktuelles Erkenntnis des VwGH hat sich mit Fragen der Sicherheit, Integrität und vertraulichen Behandlung aufgezeichneter Daten befasst. Die Bestimmungen des Investmentfondsrechts, die sich damit beschäftigen (§ 12 Abs 2 InvFG) betreffen von der Verwaltungsgesellschaft aufgezeichneten Daten; die Interessenskonfliktregeln (§ 22 ff InvFG) können hingegen auch für andere Daten gelten. (2015/02/003)
13. March 2016