Legal Updates
Eigenhandel, aber richtig
Österreichisches Recht erfordert eine Banklizenz für bestimmte Formen des Eigenhandels. Während der VwGH eine eher strenge Linie dabei verfolgt, was alles als Bankgeschäft zu klassifizieren sei, hat der OGH kürzlich eine etwas großzügigere Haltung eingenommen: Nur wenn der Eigenhandel bankähnlich erfolgt, ist eine Banklizenz erforderlich. Dies ist dann der Fall, wenn eine Vielzahl von Beziehungen mit anderen Finanzmarktteilnehmern unterhalten wird, professionelle Analyse- und Handelssysteme betrieben werden und auch die Handelstätigkeit selbst banküblich erfolgt. (6Ob229/14s)
25. Dezember 2015
Glauben heißt, nicht wissen
Das Handeln österreichischer Behörden kann viele verschiedene Formen annehmen; nicht immer wird ein Bescheid erlassen. Das ist allgemein anerkannt und oftmals auch von Vorteil. Vorsicht muss aber gewaltet lassen werden, wenn es um Stillschweigen oder Unterlassungen geht. Der VwGH hat kürzlich unterstrichen, dass solches Stillschweigen oder Unterlassen der Finanzmarktaufsicht (FMA) grundsätzlich nicht als das Gewähren einer Frist gewertet werden kann – nichteinmal dann, wenn diesem Stillschweigen oder Unterlassen ein formeller Antrag auf Gewährung einer Frist vorangegangen ist. (2011/17/0081)
13. Dezember 2015
Der Wirtschaftsprüfer war’s!
Eine der Voraussetzungen für Schadenersatz nach österreichischem Recht ist ein bestimmter Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden. Eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) weicht diese Voraussetzung auf. Es wurde entschieden, dass ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht direkt zum Schaden des Anlegers führen muss um für letzteren einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Eine Steigerung des Risikos für potentielle Anleger oder Kreditgeber reicht aus. (8Ob93/14f)
18. Oktober 2015
No signature required
As a general rule, Austrian law requires that agreements to arbitrate must either be in the form of a signed document or included in exchangeds letters. The Austrian Supreme Court (OGH) clarified that an exchange of letters – via telefax – is an equal option and that such exchanged letters do not need to be signed; what’s important is that the respective issuers are identifiable. The OGH also stated that the technological means by which the letters are exchanged are generally irrelevant. (18OCg1/15v)
10. Oktober 2015