ZIAG auch auf laufende Mietzinsverfahren anwendbar
Am 01.01.2026 trat das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) in Kraft. Das ZIAG stellte mit der Anpassung von § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz klar, dass Wertsicherungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich zulässig bleiben. In seiner Entscheidung vom 10.03.2026 (1 Ob 87/25p) befasste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, wie sich das ZIAG auf bereits anhängige Verfahren auswirkt.
Im konkreten Fall begehrten frühere Mieter von ihrer Vermieterin die Rückzahlung von Mietzins wegen behaupteter Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel. Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab und stellte klar, dass das ZIAG auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist.
Für die Praxis bedeutet dies: Rückforderungsklagen, die auf der bisherigen Rechtslage zu § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz beruhen, werden dadurch deutlich erschwert. Vermieter sollten die geänderte Rechtslage aktiv in etwaigen Verfahren geltend machen.
27. Mai 2026