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Die zivilrechtliche Prospekthaftung knüpft regelmäßig an das Deliktsstatut an (lex loci delicti). In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH – für die zivilrechtliche Prospekthaftung – zusätzlich auf das Marktortstatut berufen. Heranzuziehen ist der Ort für den der Prospekt erstellt und an dem er eingesetzt wurde. (4Ob112/15x)
18. Juli 2017