Wer haftet wofür?

Der OGH erklärt eine AGB – Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die die Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder Mitwirkung an einer missbräuchlichen Verfügung komplett auf den Kreditkarteninhaber überwälzt hat, für nichtig. Die Klausel hat ein mögliches Mitverschulden des Kreditkartenunternehmens nicht berücksichtigt. Die Haftung des Karteninhabers erstreckte sich potentiell auch auf Schäden, die zeitlich nach einer Diebstahls‑ oder Verlustanzeige entstanden sind. Beides verstößt gegen die Bestimmungen des ZaDiG (9Ob46/16d).
9. Mai 2017