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Wenn es in einem Prospekt geschrieben steht, dann muss es wahr sein?

Die Brüssel I Verordnung stellt gewisse Formvorschriften für Gerichtsstandsvereinbarungen auf. Eine Klausel in einem Anleiheprospekt erfüllt diese Vorschriften nur dann, wenn die Vereinbarung über die erstmalige Emission dieser Anleihen ausdrücklich auf den Prospekt Bezug nimmt. Was aber gilt für Dritte, die die Anleihen kaufen? Diese sind nur dann an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden, wenn sie in die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Anleihen eingetreten sind und die Gelegenheit hatten, sich mit dem Prospekt vertraut zu machen. Und wenn nicht? Dann könnte die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Brüssel I Verordnung immernoch „im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht“, geschlossen worden sein. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass ein solcher Handelsbrauch in den einschlägigen Kreisen existiert. (C-366/13)

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