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Verstärkter Senat: „wirkliche Übergabe“ durch einfache Erklärung

Schenkungen bedürfen nach österreichischem Recht eines Notariatsaktes oder der „wirklichen Übergabe“. Ein verstärkter Senat des OGH hat kürzlich entschieden: Für die „wirkliche Übergabe“ eines Wertpapierdepots reicht es aus, dem Geschenknehmer ein gemeinsames aber unbeschränktes Verfügungsrecht über das Depot einzuräumen. Dies kann vom Geschenkgeber beispielsweise durch eine einfache Abgabe einer Erklärung gegenüber der Bank gemacht werden. Dass der Geschenkgeber parallel selbst auch noch auf das Depot zugreifen kann, steht dem Vorliegen einer „wirklichen Übergabe“ nicht entgegen. Die Einräumung eines ausschließlichen Verfügungsrechts ist nicht erforderlich. (2 Ob 122/17f)

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