OGH 1 Ob 69/26t | 27.08.2026
Beim Alleinvermittlungsauftrag verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie, keinen anderen Makler zu beauftragen. Vereinbart werden darf: Wer ihn ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, zahlt bis zur vollen Provision (§ 15 Abs 1 und 2 Maklergesetz). Verbraucher dürfen grundsätzlich binnen 14 Tagen zurücktreten, wenn sie außerhalb der Geschäftsräume des Maklers unterschreiben (§ 11 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).
Im konkreten Fall unterschrieb ein pensionierter Landwirt auf seinem Grundstück einen Alleinvermittlungsauftrag für seinen Acker. Zwölf Tage später sagte er mündlich ab. Er wollte den Acker stattdessen seiner Tochter übergeben. Die Maklerin klagte daraufhin die vereinbarte Provision von EUR 55.050,84 ein. Der Oberste Gerichtshof entschied: Ein rein privater Sinneswandel ist zwar kein wichtiger Grund; die Absage galt aber als rechtzeitiger Rücktritt eines Verbrauchers. Dafür brauchte er keinen Grund. Die Provisionsklage blieb daher erfolglos.
Einen Alleinvermittlungsauftrag sollte dennoch nur unterschreiben, wer sicher verkaufen will. Ein Sinneswandel kann teuer werden – bis zur vollen Provision.
