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Tod des Kreditnehmers: Noch kein Grund zur Verwertung der Sicherheiten

Der OGH judiziert kürzlich, dass der Tod eines Kreditnehmers nicht automatisch zur Verwertung von Kreditsicherheiten berechtigt. Der Kreditvertrag ist grundsätzlich auch nach dem Tod des Kreditnehmers noch aufrecht. Ein wichtiger Grund zur Auflösung des Vertrages liegt nur vor, wenn die Rückzahlung des ausstehenden Kredites wegen Verschlechterung der Vermögenslage tatsächlich gefährdet ist. (9Ob35/16m)

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