Tod des Alleingeschäftsführers: Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Vorsorgepflicht
OGH 8 ObA 40/25b | 24.06.2026
Der unerwartete Tod des Alleingesellschafter-Geschäftsführers führte zur vorübergehenden Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Das Gehalt der einzigen Arbeitnehmerin konnte nicht mehr ausgezahlt werden. Die Arbeitnehmerin trat deshalb berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sie verlangte unter anderem eine Kündigungsentschädigung. Sie begründete dies damit, dass der Geschäftsführer seinen Todesfall hätte vorsorgen müssen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte eine allgemeine Vorsorgepflicht. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nach dem Gesetz stets einen Geschäftsführer haben. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen, solange keine konkreten Gefahrenhinweise bestehen. Für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers sieht das Gesetz die Bestellung eines Notgeschäftsführers vor.
Die Gesellschaft war im konkreten Fall nicht schuldhaft. Nach dem Tod des Geschäftsführers war die Alleingesellschafterin zunächst handlungsunfähig. Deshalb konnte sie keinen neuen Geschäftsführer bestellen. Ein Verlassenschaftskurator war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht eingesetzt. Der Gesellschaft konnte daher keine Verletzung ihrer Bestellungspflicht vorgeworfen werden. Die vorübergehende Führungslosigkeit allein stellt kein gesellschaftsrechtliches Verschulden dar.
29. Juli 2026