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Strafkompetenz bleibt bei der FMA

Kreditinstitute legten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen hohe Geldstrafen der FMA ein. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen des Bankwesengesetzes in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und die Geldstrafen der Behörde verfassungswidrig sind. Der VfGH folgt diesen Bedenken nicht und ändert damit ausdrücklich seine Judikatur in diesem Bereich. Die bisherige Grenzziehung zwischen dem gerichtlichen Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht wird der „Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht“. Der Gesetzgeber muss nicht, Verfahren über die Verhängung von Geldstrafen nach dem Bankwesengesetz in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte übertragen (G 408/2016 ua).

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