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Sparen ist nicht gleich zahlen

Seit Inkrafttreten des VZKG im Jahr 2016 ist das Anbieten von so genannten Verbraucherzahlungskonten mit verschiedenen Verpflichtungen verbunden – die noch dazu seither laufend erweitert werden. Der EuGH hat vor Kurzem ausgesprochen, dass gewisse Sparkonten keine Verbraucherzahlungskonten sind. Entscheidend war, dass die fraglichen Sparkonten über ein Zwischenkonto genutzt wurden. Zahlungskonten im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie müssen auch die Möglichkeit einräumen Zahlungsvorgänge an Dritte auszuführen bzw. von Dritten zu empfangen. (EuGH C-191/17).

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