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Prospektpflicht trifft jeden

Kürzlich erging eine OGH – Entscheidung zur Prospektpflicht: Grundsätzlich trifft die Prospektpflicht Emittenten von bestimmten öffentlichen Veranlagungen und Wertpapieren. Nichtdestotrotz haften auch vom Emittenten verschiedene Anbieter, die die genannten Finanzprodukte öffentlich anbieten für die Einhaltung der Prospektpflichten. Neu ist in dieser Entscheidung, dass der Begriff des Anbieters weiter ausgedehnt wird. Die Bestimmungen des KMG werden so ausgelegt, dass jeder als Anbieter gilt, der eine Mitteilung an das Anlegerpublikum erbringt und dem diese Mitteilung zugerechnet werden kann (6 Ob 97/18k).

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