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Persönliche Haftung

Der OGH präzisierte vor kurzem seine Judikatur zur persönlichen Haftung von GmbH – Geschäftsführern: Ein GmbH – Geschäftsführer haftet außer in den gesetzlich gesondert geregelten Fällen nur persönlich, wenn er auch persönlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat; dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für mündliche Vereinbarungen als auch für Handlungen von Gehilfen, die bei Dritten einen Schaden verursachen. Für diese Fälle haftet die GmbH selbst für den eingetretenen Schaden. (8Ob62/16z)

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