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KschG gilt auch für Rechtswahlklauseln

Aufgrund einer Vorabentscheidung des EuGH kehrt der OGH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab: Eine Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verbrauchergeschäften ist unwirksam, wenn die Klausel nicht zusätzlich auf die Geltung von zwingenden Bestimmungen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers hinweist. Weil die Klausel diesen Hinweis nicht enthielt, war sie intransparent für den Verbraucher und daher missbräuchlich. (2 Ob 155/16g)

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