Kostenvoranschlag überschritten: Nicht erbrachte Leistungen werden nicht abgezogen
OGH 6 Ob 90/26t | 29.09.2026
Bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr muss der Auftraggeber unvermeidbare, geringfügige Mehrkosten hinnehmen. Beträchtliche Kostenüberschreitungen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtzeitig anzeigen (§ 1170a Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärte nun, wie eine Kostenüberschreitung zu berechnen ist. Nicht ausgeführte Arbeiten dürfen dabei nicht von der ursprünglichen Angebotssumme abgezogen werden. Ein solcher Abzug wäre für den Auftraggeber günstiger, da er die Vergleichssumme verringert und die Kostenüberschreitung dadurch größer erscheint.
Im konkreten Fall betrug die ursprüngliche Angebotssumme für einen Rohbau EUR 197.551,09. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf EUR 213.346,15. Dies entspricht einer Kostenüberschreitung von rund 8 %. Der OGH beurteilte diese Kostenüberschreitung als nicht beträchtlich. In früheren Entscheidungen wurden Kostenüberschreitungen von 14 % und 30 % als beträchtlich eingestuft.
Für Auftraggeber bedeutet das: Ob eine Kostenüberschreitung beträchtlich ist, wird anhand der ursprünglichen Angebotssumme beurteilt. Nicht ausgeführte Arbeiten ändern diese Berechnungsgrundlage nicht.
30. October 2026