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Bis vor kurzem durften Banken Entgelte für Bargeldbehebung bei Automaten von Drittanbietern nicht an ihre Verbraucherkunden weiterverrechnen. In seinem Erkenntnis vom 09.10.2018 hebt der Verfassungsgerichtshof dieses Verbot auf. Die aufgehobene Bestimmung verletzt Banken in ihrem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums: Unabhängige Drittanbieter von Bankomaten konnten aufgrund dieser Bestimmung Entgelte für Bargeldbehebungen frei festsetzen. Diese Entgelte mussten aber von den kartenausgebenden Banken entrichtet werden. Dabei standen Bankomatkartenbreiber und Bank nicht einmal in einer Vertragsbeziehung zueinander. Die Aufhebung ist sofort – das heißt mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt – wirksam (G 9/2018-24, G 10/2018-27).

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