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Konkretisierung fremder Spesen

In einer aktuellen Entscheidung hebt der OGH die AGB-Klausel einer Bank mit der Wortfolge „Fremde Spesen werden weiterverrechnet.“ auf. Die Klausel sei für den Durschnittverbraucher intransparent, weil sie unter der Auflistung sonstiger Dienstleistungen der Bank selbst, wie beispielsweise Mahnungen, Kartennachbestellungen etc., aufscheint. Dem Kunden werde so der Eindruck vermittelt, dass Spesen dritter Unternehmen jedenfalls zu tragen seien. Es sei für den Kunden nicht ersichtlich, ob diese „fremde Spesen“ für ausgelagerte Dienstleistungen oder unmittelbar für Dienstleistungen dritter Unternehmen entrichtet werden müssen. Der Rechtsprechung zufolge müssen Spesen, die weiterverrechnet werden „nachvollziehbar konkretisiert“ werden (1Ob57/18s).

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