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Keine Voraussetzung für Zuständigkeit österreichischer Gerichte

Ein Anleger klagte in Österreich gestützt darauf, dass ein Kapitalmarktprospekt fehlerhaft sei. Im Anlassfall war der fehlerhafte Kapitalmarktprospekt nicht in Österreich notifiziert. Der OGH befasste sich mit der Frage nach der Zuständigkeit österreichischer Gerichte, wenn der Kapitalmarktprospekt nicht in Österreich notifiziert wurde. Der OGH stellt klar, dass die Notifikation des Prospekts in Österreich keine zwingende Voraussetzung für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ist. Es reicht aus, wenn die Investitionen von einem österreichischen Konto getätigt wurden, die Vertragsunterlagen in Österreich unterzeichnet wurden und das Verrechnungskonto ein österreichisches Konto war (6 Ob 239/18t, 5 Ob 240/18g).

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