Nach den Änderungen des GmbH-Gesetzes gibt es nun drei Arten von GmbH – mit unterschiedlichen Stammkapitalerfordernissen. Mit einer Änderung 2013 wurde das Mindeststammkapital von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt. Zu diesem Zeitpunkt konnten auch „alte“ Gesellschaften ihr Stammkapital auf das Niveau der „GmbH-light“ herabsetzen. Seit 2014 liegt die Grenze wieder bei 35.000 Euro. Ein Neugründer kann aber die so genannte „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch nehmen: Für die ersten zehn Jahre reicht hierbei ein Stammkapital von 10.000 Euro aus. „Alte» Gesellschaften können aber nicht mehr auf diesen Wert herabsetzen. Der VfGH hat festgestellt, dass dies unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verfassungswidrig ist (G311/2016).
„GmbH- light“ und zurück: Verfassungsgerichtshof hat keine Einwände
