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Feststellungbescheide von Amts wegen

Wie das VwG Wien in seinem Erkenntnis vom 18.02.2019 feststellte, darf eine Behörde darf von Amts wegen unter zwei Voraussetzungen einen Feststellungsbescheid erlassen. Dies ist dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Erlassung im öffentlichen Interesse liegt. Gemäß dem NAG darf die Behörde beispielsweise bei Kenntnis von bestimmten Umständen den Fortbestand eines damit verbundenen Aufenthaltsrechts überprüfen. Eine solche Kompetenz stellt allerdings keine gesetzliche Grundlage dar einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (LVwG Wien 18.02.2019; VGW-151/016/14744/2018)

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