EuGH präzisiert „wirksame Übermittlung“

Das Zahlungsdienstegesetz verlangt eine wirksame Übermittlung gewisser Informationen auf einem „dauerhaften Datenträger“. Was alles dieses Kriterium erfüllt, war lange Zeit unklar. Nur die Einstellung in das E-Banking-Postfach genügt nach den Kriterien des EuGHs nicht. Da ein solches Postfach vom Kunden nur für die Kommunikation mit der Bank genützt wird, bedarf es einer zusätzlichen Mitteilung an den Kunden. Diese Mitteilung muss an eine vom Kunden alltäglich genutzte E-Mail-Adresse versandt werden. (8Ob14/17t)
17. Oktober 2017