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Erleichterung für die Familienzusammenführung in Bezug auf minderjährige Kinder

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem wichtigen Punkt seine Rechtsprechung im Sinne einer Begünstigung der Familienzusammenführung geändert. Dieser Punkt betrifft die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Kind des Zusammenführenden minderjährig sein muss. Der VwGH hat ausgesprochen, dass es ausreicht, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist. Es schadet daher nicht mehr, wenn das Kind während des Verfahrens das 18.Lebensjahr erreicht (siehe dazu VwGH Ra 2017/22/0021 vom 09.09.2020, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 16.07.2020, B.M.M. et al., C-133/19; C-136/19 und C-137/19).

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