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Elektronische Zustellung an eine nicht mehr aktuelle E-Mail-Adresse

OGH 2 Ob 16/26f | 19.05.2026

Im konkreten Fall wurden einer Unternehmerin eine Klagebeantwortung sowie ein Versäumungsurteil elektronisch zugestellt. Die Zustellungen erfolgten an eine im Teilnehmerverzeichnis gespeicherte E-Mail-Adresse. Diese E-Mail-Adresse wurde inzwischen jedoch von einem anderen Unternehmen genutzt. Das Erstgericht hob die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils auf, weil die Zustellungen nicht rechtswirksam gewesen seien.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung. Entscheidend sei, ob der Empfänger die elektronische Verständigung tatsächlich abrufen könne bzw. Zugriff auf die E-Mail-Adresse habe. Eine unterlassene Aktualisierung der E-Mail-Adresse im Teilnehmerverzeichnis führe daher nicht automatisch zu einer rechtswirksamen Zustellung.

In der Literatur sowie in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte wird der Entscheidung des OGH jedoch widersprochen. Es bestehe ein erhebliches Missbrauchspotenzial zugunsten des Empfängers. Ungeachtet der Entscheidung des OGH ist daher zu empfehlen, das Teilnehmerverzeichnis stets aktuell zu halten und Änderungen der elektronischen Adresse unverzüglich bekanntzugeben.

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