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Einzelunternehmer bleibt auch nach Löschung der Firma Bescheidadressat

Eine aktuelle Erkenntnis des VwGH hält fest, dass die Firma eines Einzelunternehmens nur eine Bezeichnung und kein selbständiges Rechtssubjekt ist. Sie dient nur zur Kennzeichnung eines Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als natürliche Person ist. Ein Bescheid, der an die zwischenzeitig gelöschte Firma ergangen ist, wurde demnach gegenüber dem Einzelunternehmer erlassen. Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen (Ra 2015/08/0127).

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