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Ein Dritter weiß es eben nicht eh schon

Das Bankwesengesetz verbietet Kreditinstituten die Offenbarung von Geheimnissen ihrer Kunden (§38 Abs 1 BWG). Als Offenbarung galt bisher die Mitteilung an eine Person, die das Geheimnis bisher nicht kannte. Der OGH modifizierte mit einer aktuellen Entscheidung: Es handelt sich auch um eine Offenbarung, wenn das Kreditinstitut eine von Dritten vorgelegte Information bestätigt. Denn durch die Reaktion des Kreditinstituts kann ein Dritter Gewissheit über die Richtigkeit seiner Informationen erlangen. (9Ob62/16g)

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