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Zur Rechtzeitigkeit des elektronischen Einbringens

Ähnlich wie auch in anderen Verfahrensgesetzten, gelten im Verwaltungsverfahren unterschiedliche Fristenberechnungsregeln – abhängig von der Einbringungs- beziehungsweise Zustellart. Aufgrund einer Änderung im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BGBl. Nr. 44/2019), gelten Schriftsätze, welche auf elektronischem Weg beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden, zukünftig auch dann als rechtzeitig, wenn sie nach den Amtsstunden eingebracht werden. 2015 hatte der VwGH noch festgestellt, dass elektronische Einbringen, welche außerhalb der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einlangen, als verspätet zurückgewiesen werden können.

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