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Der Gerichtskommissär muss wissen

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber Banken ist ausdrücklich im Bankwesengesetz geregelt. Diese Bestimmung differenziert zwischen Geheimnissen von verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen nicht. Banken dürfen sich demnach gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Das heißt insbesondere auch, dass Banken unter Hinweis auf Verletzung von Rechten Dritter oder Kontomitinhabern nicht die Auskunft verweigern dürfen.

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