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Die Ersatzzustellung eines Bescheids an den Arbeitsplatz

In einer aktuellen Entscheidung setzte sich das LVwG Tirol mit der Frage der Ersatzzustellung eines Bescheids an den Arbeitsplatz des Empfängers auseinander. Eine Zustellung an den Arbeitgeber des Adressaten gilt nur dann als zugegangen, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist. Im Fall einer juristischen Person ist eine Zustellung als Empfangsempfänger grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Adressat, wie in diesem Fall, in einem Hotel wohnt und arbeitet.Die Ersatzempfängerin war die Rezeptionistin (LVwG-2019/13/1053-1 vom 07.08.2019).

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