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Cash Pooling – Rückgewähr

Der OGH befasste sich kürzlich mit (fiktivem) Cash Pooling im Zusammenhang mit Einlagenrückgewähr. Cash Pooling – Verträge sollen die Liquiditätsplanung- und Steuerung innerhalb eines Konzerns erleichtern. Die Zulässigkeit eines Cash Pooling Vertrages ist unter Anderem bedenklich, wenn bereits beim Vertragsabschluss ein existenzbedrohendes Risiko für die beteiligten Gesellschaften abzuschätzen ist oder wenn diesen die Kündigungsmöglichkeit entzogen wurde. Im konkreten Fall legte sich der OGH hinsichtlich der Zulässigkeit jedoch nicht fest, da Beklagter ein Dritter war. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht eines Dritten besteht weiterhin nur dann, wenn ein an Gewissheit grenzender Verdacht hinsichtlich Einlagenrückgewähr besteht (17Ob5/19p).

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