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Brexit und Finanzdienstleistungen

Nach dem Ende der Übergangszeit unterliegt die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen durch das Vereinigte Königreich (UK) ab dem 1.1.2021 den einschlägigen EU-Vorschriften für Drittländer. Die EU-Rechtsvorschriften, die «Passporting»-Rechte innerhalb der EU vorsehen, gelten daher nicht mehr für in Großbritannien niedergelassene Finanzdienstleister. Auch ein Freihandelsabkommen (FTA) würde die meisten potenziellen Störungen im Finanzdienstleistungssektor nicht beseitigen, da das Freihandelsabkommen keine Passporting-Rechte behandelt. Finanzdienstleistungen werden zwischen Großbritannien und der EU überwiegend aufgrund von Äquivalenzentscheidungen der Europäischen Kommission festgelegt werden. Dabei stellt die Europäische Kommission nach eigenem Ermessen fest, dass das Regulierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsregime eines Drittlandes dem entsprechenden EU-Rahmen entspricht.

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