Bitte nicht zu nahe kommen

Das österreichische Recht sieht eine gewisse verschuldensunabhängige Haftung für bestimmte Vertreter vor. Banken wurden schon früher für Handlungen und Unterlassungen „ihrer“ Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verantwortung gezogen, zum Beispiel in Fällen, in denen sie von bestimmten Verfehlungen wussten. Neueste Judikatur geht einen Schritt weiter: Es muss nunmehr als gefestigte Rechtsprechung betrachtet werden, dass eine verschuldensunabhängige Haftung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Bank das Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. (6Ob84/15v)
29. Februar 2016