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Banken müssen ihre Anleger auch hinsichtlich Innenprovisionen aufklären

Eine Wertpapierfirma hat einem Anleger ein Wertpapierinvestment vermittelt und dabei das Wertpapieraufsichtsgesetzes verletzt. Insbesondere hätte die Wertpapierfirma dem Anleger umsatzbezogene Innenprovisionen offenlegen sollen, weil ein Interessenskonflikt zwischen dem Anleger und dem Dienstleister, der die Provisionen gewährt, vorlag. Die Verletzung des Wertpapieraufsichtsgesetzes kann laut einer aktuellen OGH Entscheidung auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche begründen. (4Ob94/17b)

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