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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

In einer aktuellen Entscheidung setzte sich das VwG Wien mit der Frage der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden auseinander. Ein Bescheid einer Behörde darf nicht sofort umgesetzt werden, wenn gegen diesen Beschwerde erhoben wurde. Diese aufschiebende Wirkung darf die Behörde ausschließen, wenn die Umsetzung des Bescheids aus öffentlichem Interesse sehr dringend ist (Gefahr im Verzug). Im konkreten Fall überwog das öffentliche Interesse (am Ausbau des Nahverkehrs, Kostenerhöhung, Emissionsreduktion und positive Veränderung des Bruttosozialproduktes) das Interesse des Einzelnen (die von ihm geforderte geringfügige Veränderung kann nicht mehr stattfinden). (VGW-101/V/020/1504/2019, VGW-101/V/20/1505/2019 vom 18.02.2019).

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