Anwaltskosten in einer Finanzierungsrunde – Wann zahlt die GmbH – und wann nicht?
OGH 2 Ob 12/26t | 19.05.2026
Eine GmbH in der Start-up-Phase beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Neufassung ihres Gesellschaftsvertrags sowie eines Syndikatsvertrags. Hintergrund war eine dringende Finanzierungsrunde: Ein Investor machte seine Beteiligung von der Überarbeitung der bestehenden Verträge abhängig. Die Kosten hierfür trug die GmbH. Als diese die Anwaltshonorarnote nicht vollständig bezahlte, klagte der Rechtsanwalt den offenen Betrag ein. Die GmbH wandte ein, in der Zahlung liege eine verbotene Einlagenrückgewähr – also eine unzulässige Vermögenszuwendung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies dieses Argument zurück. Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt nur vor, wenn die Gesellschaft Vermögen zuwendet, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte die GmbH ein vitales eigenes Interesse am Gelingen der Finanzierungsrunde: Durch die Beteiligung des Investors sollte der GmbH frisches Kapital zufließen und ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Anwaltskosten waren daher betrieblich gerechtfertigt und von der Gesellschaft zu tragen.
Für die Praxis gilt: Kosten einer Finanzierungsrunde – einschließlich Beratungskosten – darf die GmbH dann tragen, wenn das frische Kapital ihr selbst zugutekommt. Anders liegt es, wenn die Gesellschaft lediglich den Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Neugesellschafter finanziert, ohne selbst zu profitieren.
9. September 2026