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Anmeldung zur Sozialversicherung beweist noch keine Beschäftigung

VwGH Ra 2026/09/0018 | 03.06.2026

Die unerlaubte Beschäftigung eines Ausländers ist strafbar (§ 28 Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Ob eine Beschäftigung vorliegt, entscheidet der wahre wirtschaftliche Gehalt (§ 2 Abs 4 AuslBG). Die äußere Form des Sachverhalts ist nicht maßgeblich.

Im konkreten Fall wurde ein Geschäftsführer bestraft. Er soll einen türkischen Staatsangehörigen an zwei Tagen im Dezember 2022 unerlaubt beschäftigt haben. Ausschlaggebend für die Strafe war ausschließlich die Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer wandte ein, der Dienstantritt sei tatsächlich aber erst am 02.01.2023 erfolgt. Davor habe der Mann in Wahrheit nur persönliche Behördenwege erledigt. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Straferkenntnis gegen den Geschäftsführer auf (Erkenntnis vom 03.06.2026 zu Ra 2026/09/0018). Die Anmeldung allein beweist noch keine Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht hätte dazu zusätzliche eigene Feststellungen treffen müssen.

Für die Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber sollten den tatsächlichen Dienstantritt dokumentieren – und natürlich erst zur Sozialversicherung anmelden, wenn tatsächlich zu arbeiten begonnen wird.

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