Kein Schließfach bleibt anonym

Schließfachverwaltungsdienste können auch von Finanzinstituten, die keine Kreditinstitute nach BWG sind, als Haupttätigkeit betrieben werden. Aktuell erkennt der Verwaltungsgerichtshof dazu: Es liegt auch dann ein Schließfachverwaltungsdienst vor, wenn das Finanzinstitut das vermietete Schließfach nicht selbst verschließt. Im Ergebnis gelten die Geldwäschebestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und des BWG für alle – auch für „anonyme“ – Schließfächer. Finanzinstitute müssen daher eine Identifikationsfeststellung für Kunden von allen ihrer verwalteten Schließfächer durchführen (Ro 2017/02/0023).
6. Dezember 2017